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BAG, 02.10.1996 - 10 AZR 233/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Verfahrensgang
- ArbG Göttingen, 22.06.1985 - 2 Ca 635/94
- ArbG Göttingen, 22.06.1995 - 2 Ca 635/94
- LAG Niedersachsen, 26.01.1996 - 16 (2) Sa 1573/95
- BAG, 02.10.1996 - 10 AZR 233/96
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 14.12.1993 - 10 AZR 368/93
Schichtarbeit - Schichtzulage im Pflegedienst
Auszug aus BAG, 02.10.1996 - 10 AZR 233/96
Schichtarbeit im Tarifsinne liegt demzufolge bei einem regelmäßigen Wechsel von Arbeitsbeginn und -ende vor (BAG Urteil vom 14. Dezember 1993 - 10 AZR 368/93 - AP Nr. 3 zu § 33 a BAT).Bei der Schichtarbeit arbeiten nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebes zur gleichen Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat (vgl. BAG Urteil vom 14. Dezember 1993 - 10 AZR 368/93 - AP Nr. 3 zu § 33 a BAT, m.w.N.).
Beträgt die Zeitspanne zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht mindestens 13 bis weniger als 18 Stunden, erhält der Angestellte eine Schichtzulage in Höhe von 70,-; DM monatlich (BAG Urteil vom 14. Dezember 1993 - 10 AZR 368/93 - AP Nr. 3 zu § 33 a BAT).
- BAG, 28.11.1984 - 5 AZR 123/83
Arbeitszeit: Änderungsbefugnis durch Tarifvertrag
Auszug aus BAG, 02.10.1996 - 10 AZR 233/96
Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Ansprüche sein (vgl. BAGE 47, 238, 245 = AP Nr. 1 zu § 4 TVG Bestimmungsrecht). - BAG, 22.03.1995 - 10 AZR 167/94
Voraussetzungen für die Gewährung einer tariflichen Schichtzulage im Pflegedienst
Auszug aus BAG, 02.10.1996 - 10 AZR 233/96
Die Klärung dieser Streitfrage kann auf prozeßwirtschaftlichstem Wege durch ein entsprechendes Feststellungsurteil herbeigeführt werden (vgl. BAG Urteil vom 22. März 1995 - 10 AZR 167/94 - n.v.). - BAG, 18.01.1983 - 3 AZR 447/80
Anspruch auf Schichtlohnzulage
Auszug aus BAG, 02.10.1996 - 10 AZR 233/96
Nach dem Sinn und Zweck einer Schichtzulage soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich dafür gewährt werden, daß die Schichtarbeit erheblich auf seinen Lebensrhythmus einwirkt und dadurch zu Erschwerungen führt (BAG Urteil vom 18. Januar 1983 - 3 AZR 447/80 - AP Nr. 1 zu § 24 BMT-G II). - LAG Niedersachsen, 26.01.1996 - 16 (2) Sa 1573/95
Vorliegen von Schichtarbeit bei Überschreitung der tariflich festgelegten …
Auszug aus BAG, 02.10.1996 - 10 AZR 233/96
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 26. Januar 1996 - 16 (2) Sa 1573/95 - wird zurückgewiesen.
- BAG, 05.02.1997 - 10 AZR 639/96
Wechselschichtarbeit im Pflegedienst
Wie der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 2. Oktober 1996 (- 10 AZR 232/96 - n.v. und - 10 AZR 233/96 - n.v.) ausgeführt hat, soll durch die Schichtzulagen des § 33 a BAT die generelle Belastung durch die Schichtarbeit honoriert werden, die im wesentlichen in den unterschiedlichen, den Lebensrhythmus bestimmenden Wechselschichten zum Ausdruck kommt, ungeachtet einzelner konkreter Belastungsfaktoren. - BAG, 09.12.1998 - 10 AZR 207/98
Wechselschichtzulage
Dabei kommt es nicht auf die konkreten Belastungsunterschiede für den einzelnen Angestellten an (vgl. ständige Rechtsprechung, BAG Urteil vom 23. Juni 1993 - 10 AZR 127/92 - AP Nr. 1 zu § 34 BAT und Urteile vom 2. Oktober 1996 - 10 AZR 232/96 - AP Nr. 12 zu § 33 a BAT und - 10 AZR 233/96 - n.v. …sowie Urteil vom 5. Februar 1997, aaO). - OVG Rheinland-Pfalz, 28.08.2009 - 10 A 10467/09
Keine Schichtzulage im Mautkontrolldienst des Bundesamtes für Güterverkehr
Schließlich ist es unerheblich, ob der Dienstplan vom Arbeitgeber bestimmt wird oder von den Mitarbeitern selbst, solange die zeitliche Regelung der Arbeitszeit im Schichtbetrieb wegen der Arbeitsaufgabe erforderlich wird (vgl. BAG, Urteil vom 2. Oktober 1996 - 10 AZR 233/96 -, juris). - VG Gelsenkirchen, 13.02.2008 - 1 K 67/05
Erschwerniszulage, Schichtzulage, Polizei, Beamter, Ermittlungsdienst, …
Siehe auch BAG, Urteil vom 2. Oktober 1996 - 10 AZR 233/96 -, juris. - VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 2 K 22.124
Recht der Landesbeamten, Versorgungsbezüge eines Polizeivollzugsbeamten, …
Zwar ist unerheblich, ob der Dienstplan vom Arbeitgeber bestimmt wird oder von den Mitarbeitern selbst, solange die zeitliche Regelung der Arbeitszeit im Schichtbetrieb wegen der Arbeitsaufgabe erforderlich wird (vgl. OVG RhPf, a.a.O., juris Rn. 25 unter Verweis auf BAG, U.v. 2.10.1996 - 10 AZR 233/96 - juris).